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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 229neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 229↗RIS↗
Artikel 229
Einleitung zivilgerichtlicher Verfahren
Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht auf Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens wegen einer Forderung aus Verlusten oder Schäden, die durch Verschmutzung der Meeresumwelt entstanden sind.