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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich) 1
Art. 22aneu
in Kraft ab 01.11.1983 · idF BGBl. Nr. 383/1984 Art. 22a↗RIS↗
Artikel 22a
Bei Durchführung des Artikels 39a des Abkommens hat der Träger, der Vorschüsse, Vorschüssen gleichzusetzende Mehrleistungen oder Fürsorgeleistungen gewährt, den Träger des anderen Staates hievon in Kenntnis zu setzen. Die von letzterem einbehaltenen Nachzahlungsbeträge sind unverzüglich an den forderungsberechtigten Träger zu überweisen.