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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien 1
Art. 23neu
in Kraft ab 21.03.1929 · idF BGBl. Nr. 141/1929 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23.
Die Streitfälle, die über die Auslegung oder die Durchführung des vorliegenden Vertrages entstehen sollten, werden mangels einer gegenteiligen Vereinbarung im Wege eines einfachen Antrages unmittelbar dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe unterbreitet werden.