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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen 1
Art. 23neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
Die Mitglieder der konsularischen Vertretung sind von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Verpflichtungen in bezug auf die Ausländermeldepflicht und die Aufenthaltsgenehmigung befreit.