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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität 1
Art. 23neu
in Kraft ab 11.06.1976 · idF BGBl. Nr. 432/1976 Art. 23↗RIS↗
ARTIKEL 23
In einem Vertragsstaat darf gegen das Vermögen eines anderen Vertragsstaats weder eine Zwangsvollstreckung durchgeführt noch eine Sicherungsmaßnahme getroffen werden, außer in dem Fall und in dem Ausmaß, in denen der Staat selbst ausdrücklich in Schriftform zugestimmt hat.