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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 23neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 23↗RIS↗
ARTIKEL 23
Sonstige konsularische Aufgaben
Der Konsul darf jede andere ihm vom Entsendestaat übertragene konsularische Aufgabe wahrnehmen, wenn der Empfangsstaat, der vorher zu verständigen ist, dagegen keinen Einspruch erhebt.