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Fassungsvergleich zu Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 1
Art. 23neu
in Kraft ab 10.12.1978 · idF BGBl. Nr. 591/1978 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
(1) Die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
(2) Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wird anerkannt.
(3) Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(4) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, daß die Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten bei der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben. Für den nötigen Schutz der Kinder im Fall einer Auflösung der Ehe ist Sorge zu tragen.