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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei) 1
Art. 23neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 526/1980 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
(1) Die nach Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens bestehende Immunität im Fall der Verweigerung der Zeugenaussage erstreckt sich auch auf die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals.
(2) Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens ist auch auf die Familienangehörigen der Mitglieder der konsularischen Vertretung, einschließlich derjenigen, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, anzuwenden.
Anmerkung
Zu Art. 44 des Übereinkommens: D.i. das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, BGBl. Nr. 318/1969.