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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien) 1
Art. 23neu
in Kraft ab 22.08.1969 · idF BGBl. Nr. 268/1969 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
(1) Die aus Anlaß der Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten werden mit Ausnahme der einem Sachverständigen entstandenen Auslagen und dessen Belohnung im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt.
(2) Die Höhe und Art der entstandenen Kosten sind dem ersuchenden Gericht bekanntzugeben.