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Fassungsvergleich zu Europäisches Auslieferungsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Auslieferungsübereinkommen 1
Art. 23neu
in Kraft ab 19.08.1969 · idF BGBl. Nr. 320/1969 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
ANZUWENDENDE SPRACHE
Die beizubringenden Unterlagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen. Dieser kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarates verlangen.