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Fassungsvergleich zu Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung) 1
Art. 23neu
in Kraft ab 18.08.1973 · idF BGBl. Nr. 399/1973 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
[Beitritt zu früheren Fassungen]
Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung der Übereinkunft in ihrer Gesamtheit kann ein Land früheren Fassungen der Übereinkunft nicht mehr beitreten.