Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
1§ 0↗RIS↗
Art. 23neu
Artikel 23
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch eine an die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation wirksam.