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Fassungsvergleich zu Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen 1
Art. 23neu
in Kraft ab 08.05.1974 · idF BGBl. Nr. 247/1974 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch eine an die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation wirksam.