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Fassungsvergleich zu Auslieferung (Australien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Australien) 1
Art. 23neu
in Kraft ab 05.02.1975 · idF BGBl. Nr. 718/1974 Art. 23↗RIS↗
ARTIKEL 23
(1) Der Schriftwechsel zwischen den Vertragschließenden Parteien wird auf dem diplomatischen Weg geführt.
(2) Ein Ersuchen nach Artikel 14 dieses Vertrages kann auch durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – Interpol – gestellt werden.