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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Polen) 1
Art. 23neu
in Kraft ab 01.05.1980 · idF BGBl. Nr. 145/1980 Art. 23↗RIS↗
Fünfter Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 23
In den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten erfolgt der Schriftverkehr zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem Justizministerium oder der Generalstaatsanwaltschaft der Volksrepublik Polen andererseits. Auf diesem Weg verkehren auch die Gerichte und Staatsanwaltschaften der beiden Vertragsstaaten miteinander, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.