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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen 1
Art. 23neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 248/1980 Art. 23↗RIS↗
ARTIKEL 23
(1) Der ersuchte Staat paßt die verhängte Strafe oder Maßnahme seiner Strafgesetzgebung so an, als wäre das Urteil wegen einer in seinem Hoheitsgebiet begangenen Tat ausgesprochen worden.
(2) Die im ersuchten Staat verhängte Sanktion darf nicht strenger sein als die im ersuchenden Staat verhängte.