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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung 1
Art. 23neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 250/1980 Art. 23↗RIS↗
Abschnitt 4:
Wirkungen des Verfolgungsersuchens im ersuchten Staat
ARTIKEL 23
Beruht die Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich auf Artikel 2, so wird die Frist für die Verfolgungsverjährung in diesem Staat um sechs Monate verlängert.