Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 23neu
Abschnitt 4:
Wirkungen des Verfolgungsersuchens im ersuchten Staat
Beruht die Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich auf Artikel 2, so wird die Frist für die Verfolgungsverjährung in diesem Staat um sechs Monate verlängert.