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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowenien) 1
Art. 23neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 547/1983 Art. 23↗RIS↗
Vollstreckungsverfahren
Artikel 23
(1) Wird die Vollstreckung übernommen, so setzen die Gerichte des Vollstreckungsstaates unter Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme die nach ihrem Recht zu vollstreckende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme fest.
(2) Durch die Vollstreckung im anderen Vertragsstaat darf die verurteilte Person in keinem Fall schlechter gestellt werden, als sie es im Urteilsstaat gewesen wäre.
(3) Die im Urteilsstaat in Haft zugebrachte Zeit wird in die im Vollstreckungsstaat zu verbüßende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zur Gänze eingerechnet.