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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen 1
Art. 23neu
in Kraft ab 01.10.1988 · idF BGBl. Nr. 512/1988 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
Im Rahmen dieses Übereinkommens darf keine Beglaubigung oder ähnliche Förmlichkeit verlangt werden.
Anmerkung
Gemeint ist etwa die Apostille nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968.