Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen) 1
Art. 23neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 44/1991 Art. 23↗RIS↗
TEIL IV
ÜBERWACHUNG
Ersuchen um Überwachung
Artikel 23
(1) Wird über einen Angehörigen eines Vertragsstaates von einem Gericht des anderen Vertragsstaates unter Setzung einer Probezeit die bedingte Nachsicht einer strafrechtlichen Sanktion ausgesprochen, so kann der Vertragsstaat, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist, den Vertragsstaat, dessen Angehöriger der Verurteilte ist, um die Überwachung ersuchen.
(2) Der Überwachungsstaat verständigt den Urteilsstaat sobald wie möglich davon, inwieweit dem Überwachungsersuchen stattgegeben wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.