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Fassungsvergleich zu Schengener Übereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schengener Übereinkommen 1
Art. 23neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 90/1997 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
Die Vertragsparteien bemühen sich, auch im Güterverkehr bei den nebeneinanderliegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen die Wartezeiten und die Anzahl der Haltepunkte zu verringern.