Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
1§ 0↗RIS↗
Art. 23neu
Artikel 23
(1) Die Archive des Zentrums sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
(2) Jeder Vertragsstaat gewährt dem Zentrum für dessen amtliche Mitteilungen eine ebenso günstige Behandlung wie anderen internationalen Organisationen.