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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten 1
Art. 23neu
in Kraft ab 24.06.1971 · idF BGBl. Nr. 357/1971 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
(1) Die Archive des Zentrums sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
(2) Jeder Vertragsstaat gewährt dem Zentrum für dessen amtliche Mitteilungen eine ebenso günstige Behandlung wie anderen internationalen Organisationen.