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Fassungsvergleich zu EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll B××

Änderungen zwischen den Fassungen

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll B 1
Art. 23neu
in Kraft ab 14.02.1994 · idF BGBl. Nr. 176/1994 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls A können Waren, die denen entsprechen, auf die das Abkommen Anwendung findet und die zur Herstellung von Waren verwendet werden, für die eine Bescheinigung EUR.1, ein LT-Zertifikat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefüllt wird, nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens, Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik sind.
(2) In diesem Artikel umfaßt der Ausdruck „Zölle“ auch die Abgaben zollgleicher Wirkung.