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Fassungsvergleich zu EAG-Vertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) 1
Art. 23neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 47/1995 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
Nach Ablauf eines Jahres können die Entscheidungen des Schiedsausschusses oder der zuständigen innerstaatlichen Stellen hinsichtlich der Lizenzbedingungen überprüft werden, soweit neue Tatsachen dies rechtfertigen.
Die Überprüfung obliegt der Stelle, welche die Entscheidung erlassen hat.