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Fassungsvergleich zu Internationales Kakaoübereinkommen 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Kakaoübereinkommen 1993 1
Art. 23neu
in Kraft ab 23.04.1996 · idF BGBl. Nr. 283/1996 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
Mitgliederhaftung
Die Haftung eines Mitglieds gegenüber dem Rat und den anderen Mitgliedern ist auf das Ausmaß seiner Verpflichtungen in bezug auf die Beiträge beschränkt, wie sie in diesem Übereinkommen ausdrücklich festgesetzt sind. Bei mit dem Rat in geschäftlichen Beziehungen stehenden Dritten wird angenommen, daß sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Befugnisse des Rates und die Verpflichtungen der Mitglieder, insbesondere Artikel 7, Absatz 2 sowie der erste Satz dieses Artikels, Kenntnis haben.