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Fassungsvergleich zu Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit (aufgehoben) 1
Art. 23aufgehoben
in Kraft 09.12.1978 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 586/1978 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den Vertretern der Vertragsstaaten besteht. Sie tritt mindestens alle zwei Jahre abwechselnd in der Republik Österreich und in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zusammen. Sie erarbeitet Programme zur Durchführung dieses Abkommens und zur Regelung der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Fragen.
Die Namen der Mitglieder der Gemischten Kommission werden auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
Zu den Sitzungen der Gemischten Kommission können auch Experten herangezogen werden.