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Fassungsvergleich zu Europäische Weltraumorganisation – Anlage I××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Weltraumorganisation – Anlage I 1
Art. 23neu
in Kraft ab 30.12.1986 · idF BGBl. Nr. 95/1987 Art. 23↗RIS↗
Artikel XXIII
Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, alle im Interesse seiner Sicherheit notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.