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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften 1
Art. 23neu
in Kraft ab 17.05.1950 · idF BGBl. Nr. 179/1950 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
Die Ratifikationen oder Beitritte, welche nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde einlangen, treten nach Ablauf eines Zeitraumes von neunzig Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt ihres Empfanges durch den Generalsekretär des Völkerbundes an, in Wirksamkeit.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde