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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport 1
Art. 23neu
in Kraft ab 15.03.1974 · idF BGBl. Nr. 597/1973 Art. 23↗RIS↗
ARTIKEL 23
Fahrzeuge, die der Beförderung von Großtieren dienen, die normalerweise anzubinden sind, müssen mit Anbindevorrichtungen versehen sein. Ist eine Unterteilung der Fahrzeuge erforderlich, so müssen die Trennwände aus widerstandsfähigem Material bestehen.