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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Straßenverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Straßenverkehr 1
Art. 23neu
in Kraft ab 02.02.1957 · idF BGBl. Nr. 222/1955 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
1. Die Höchstabmessungen und zulässigen Gesamtgewichte der zum Verkehr auf den Straßen eines Vertragsstaates oder seiner Teilgebiete zugelassenen Fahrzeuge legt die Landesgesetzgebung fest. Auf einzelnen Straßen, die von den Vertragsstaaten durch regionale Abkommen oder, wenn solche Abkommen fehlen, von einem Vertragsstaat allein bestimmt werden, gelten die im Anhang 7 festgelegten Höchstabmessungen und zulässigen Gesamtgewichte.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].