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Fassungsvergleich zu Konvention der Meteorologischen Weltorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation 1
Art. 23neu
in Kraft ab 29.03.1958 · idF BGBl. Nr. 64/1958 Art. 23↗RIS↗
TEIL XI
FINANZEN
Artikel 23
a) Der Kongreß bestimmt auf Grund vom Generalsekretär unterbreiteter und vom Exekutivkomitee befürworteter Kostenvoranschläge die maximale Höhe der Ausgaben, die die Organisation auf sich nehmen darf.
b) Der Kongreß überträgt dem Exekutivkomitee die zur Genehmigung der jährlichen Ausgaben der Organisation innerhalb der vom Kongreß bestimmten Grenzen erforderliche Vollmacht.