Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 23neu
Artikel 23
1. Bei jeder Fahrt ist für jeden Lastkraftwagen (Lastkraftwagenzug, jedes Sattelaggregat) ein Ausweis mitzuführen.
2. Der Ausweis ist nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.
3. Der Ausweis gilt ausschließlich für das Unternehmen selbst und ist nicht übertragbar.