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Fassungsvergleich zu Personen- und Güterverkehr auf der Straße××

Änderungen zwischen den Fassungen

Personen- und Güterverkehr auf der Straße 1
Art. 23neu
in Kraft ab 25.10.1963 · idF BGBl. Nr. 132/1963 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
1. Bei jeder Fahrt ist für jeden Lastkraftwagen (Lastkraftwagenzug, jedes Sattelaggregat) ein Ausweis mitzuführen.
2. Der Ausweis ist nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.
3. Der Ausweis gilt ausschließlich für das Unternehmen selbst und ist nicht übertragbar.