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Fassungsvergleich zu Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Straßenverkehr (UdSSR) 1
Art. 23neu
in Kraft ab 01.10.1973 · idF BGBl. Nr. 453/1973 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile werden miteinander Kontakt halten, um mit der Erfüllung dieses Abkommens verbundene Fragen zu erörtern und einen Erfahrungsaustausch zu pflegen.