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Norm
Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
Fassungen
Art. 23 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
BGBl
Art. 23 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
Judikatur
Art. 23 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
Art. 23 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
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Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
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Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 23
neu
in Kraft ab 10.11.1984 · idF
BGBl. Nr. 59/1984
Art. 23↗
RIS↗
Artikel 23
Der Rat erstattet der Versammlung auf jeder ordentlichen Tagung über die seit der letzten ordentlichen Tagung von der Organisation geleistete Arbeit
Bericht.