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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge 1
Art. 23neu
in Kraft ab 23.05.2001 · idF BGBl. III Nr. 168/2001 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.