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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle 1
Art. 23neu
in Kraft ab 11.09.2001 · idF BGBl. III Nr. 169/2001 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
Qualitätssicherung
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß geeignete Programme zur Qualitätssicherung im Hinblick auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aufgestellt und durchgeführt werden.