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Norm
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)
Fassungen
Art. 23 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)
BGBl
Art. 23 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)
Judikatur
Art. 23 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)
Art. 23 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)
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Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 23
neu
in Kraft ab 01.03.2004 · idF
BGBl. III Nr. 45/2004
Art. 23↗
RIS↗
ARTIKEL 23
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.