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Fassungsvergleich zu Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll 1
Art. 23neu
in Kraft ab 09.03.2004 · idF BGBl. III Nr. 113/2004 Art. 23↗RIS↗
Kapitel 6
Institutionelle Fragen
Artikel 23
Tagungen der Vertragsparteien
(1) Die Tagung der Vertragsparteien wird zur selben Zeit einberufen wie die Generalkonferenz der UNESCO und in Abstimmung mit der Tagung der Hohen Vertragsparteien, wenn eine solche vom Generaldirektor einberufen wurde.
(2) Die Tagung der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Tagung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben:
a) Wahl der Mitglieder des Ausschusses nach Artikel 24 Absatz 1;
b) Billigung der vom Ausschuß nach Artikel 27 Absatz 1 lit. a erstellten Richtlinien;
c) Bereitstellung von Richtlinien für die Verwendung des Fonds durch den Ausschuß und Überwachung der Verwendung;
d) Prüfung des vom Ausschuß nach Artikel 27 Absatz 1 lit. d vorgelegten Berichts;
e) Erörterung von Problemen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Protokolls und gegebenenfalls Abgabe von Empfehlungen.
(4) Auf Wunsch von mindestens einem Fünftel der Vertragsparteien hat der Generaldirektor eine außerordentliche Tagung der Vertragsparteien einzuberufen.