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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien) 1
Art. 23neu
in Kraft ab 01.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 206/2005 Art. 23↗RIS↗
KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 23
Anwendung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden, oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.