Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 23neu
TEIL VIII: INSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN UND FINANZIELLE MITTEL
Artikel 23
a) sie fördert und erleichtert den Austausch von Informationen nach den Artikeln 20 und 21;
b) sie fördert und leitet die Entwicklung und regelmäßige Verfeinerung vergleichbarer - über diejenigen nach Artikel 20 hinausgehender - Methoden für die Forschung und die Erhebung von Daten, die für die Durchführung des Übereinkommens von Bedeutung sind;
c) sie fördert gegebenenfalls die Erarbeitung, Umsetzung und Bewertung von Strategien, Plänen und Programmen sowie von politischen, gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen;
d) sie prüft die von den Vertragsparteien nach Artikel 21 vorgelegten Berichte und beschließt regelmäßige Berichte über die Durchführung des Übereinkommens;
e) sie fördert und erleichtert die Aufbringung finanzieller Mittel für die Durchführung des Übereinkommens nach Artikel 26;
f) sie setzt die zur Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens notwendigen Nebenorgane ein;
g) sie ersucht gegebenenfalls um die Dienste und Mitarbeit zuständiger und einschlägiger Organisationen und Organe im System der Vereinten Nationen und anderer internationaler und regionaler zwischenstaatlicher Organisationen und nichtstaatlicher Organisationen und Gremien sowie um die von diesen zur Verfügung gestellten Informationen als ein Mittel zur Stärkung der Durchführung des Übereinkommens und
h) prüft sonstige geeignete Maßnahmen zur Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens unter Berücksichtigung der bei seiner Durchführung gemachten Erfahrungen.