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Fassungsvergleich zu Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung) 1
Art. 23neu
in Kraft ab 01.09.2006 · idF BGBl. III Nr. 150/2006 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
Die Kommission hat die Arbeiten zur Instandhaltung der Grenzzeichen sowie zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu organisieren, zu koordinieren und zu leiten sowie für eine wirksame Kontrolle dieser Arbeiten zu sorgen.