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Fassungsvergleich zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung 1
Art. 23neu
in Kraft ab 22.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 96/2007 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
1. Dieses Protokoll liegt für alle Vertragsstaaten des Übereinkommens und alle Staaten, die eine Kooperations- oder Assoziationsvereinbarung mit der Organisation geschlossen haben, von 19. Dezember 2003 bis zum 19. Dezember 2004 zur Unterzeichnung auf.
2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (UNESCO) hinterlegt.
3. Dieses Protokoll steht allen Vertragsstaaten des Übereinkommens und den Staaten, die eine Kooperations- oder Assoziationsvereinbarung mit der Organisation geschlossen haben, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.