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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia) 1
Art. 23neu
in Kraft ab 01.09.2008 · idF BGBl. III Nr. 108/2008 Art. 23↗RIS↗
ARTIKEL 23
Kosten
Jede Partei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Parteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.