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Fassungsvergleich zu WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)××

Änderungen zwischen den Fassungen

WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996) 1
Art. 23neu
in Kraft ab 14.03.2010 · idF BGBl. III Nr. 22/2010 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
Kündigung des Vertrags
Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei durch eine an den Generaldirektor der WIPO gerichtete Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor der WIPO eingegangen ist.