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Norm
Übereinkommen über Streumunition
Fassungen
Art. 23 Übereinkommen über Streumunition
BGBl
Art. 23 Übereinkommen über Streumunition
Judikatur
Art. 23 Übereinkommen über Streumunition
Art. 23 Übereinkommen über Streumunition
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Übereinkommen über Streumunition
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Übereinkommen über Streumunition
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 23
neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF
BGBl. III Nr. 82/2010
Art. 23↗
RIS↗
Artikel 23
Verbindliche Wortlaute
Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich.