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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Kosovo) 1
Art. 23neu
in Kraft ab 17.02.2008 · idF BGBl. Nr. 542/1983 Art. 23↗RIS↗
Benachrichtigungen vom Ergebnis des Ersuchens
Artikel 23
Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von dem auf Grund des Ersuchens Veranlaßten und vom Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber vor, so wird diese in Ausfertigung oder in einer beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.