Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 23neu
Artikel 23
Schlussbestimmungen
1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem zwischen den Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg die letzte der beiden Noten ausgetauscht werden, die bescheinigen, dass alle für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
3. Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen das Leistungsfeststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte.