Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 23neu
ARTIKEL 23
Umwelt und natürliche Ressourcen
a)
Klimawandel und Energieeffizienz,
b)
Umweltbewusstsein,
c)
Beteiligung an und Durchführung von multilateralen Umweltübereinkünften, einschließlich über biologische Vielfalt und biologische Sicherheit sowie des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen,
d)
Förderung von Umwelttechnologien, -produkten und -dienstleistungen, einschließlich Umweltmanagementsystemen und Umweltkennzeichnung,
e)
Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Stoffen, gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen,
f)
Küsten- und Meeresumwelt, Erhaltung, Bekämpfung der Verschmutzung und der Degradation,
g)
Beteiligung der örtlichen Bevölkerung am Umweltschutz als wesentlicher Faktor für nachhaltige Entwicklung,
h)
Bodenbewirtschaftung und Raumordnung,
i)
der Austausch von Informationen, Fachwissen und Methoden.