Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)
1§ 0↗RIS↗
Art. 23neu
Artikel 23
Inkrafttreten und Dauer des Abkommens
a) durch gegenseitiges schriftliches Einvernehmen der Republik Österreich und der Organisation; oder
b) nach dem Ablauf von sechs (6) Monaten nach dem Erhalt einer schriftlichen Mitteilung der Beendigung einer der Parteien an die andere.
Geschehen in Wien, am 27. Dezember 2013 in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.