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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien 1
Art. 23neu
in Kraft ab 01.05.2014 · idF BGBl. III Nr. 194/2014 Art. 23↗RIS↗
ARTIKEL 23
Energie
Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit im Bereich der Energie zu intensivieren. Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, für beide Seiten vorteilhafte Kontakte mit dem Ziel zu fördern,
a)
die Energieversorgung zu diversifizieren, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen, neue und erneuerbare Energieformen zu entwickeln und bei vor- und nachgelagerten energiewirtschaftlichen Tätigkeiten zusammenzuarbeiten;
b)
mit Beiträgen sowohl der Angebots- als auch der Nachfrageseite die rationelle Energienutzung zu verwirklichen und die Zusammenarbeit zur Bewältigung des Klimawandels unter anderem mithilfe des im Protokoll von Kyoto vorgesehenen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zu intensivieren;
c)
den Transfer von Technologie für die nachhaltige Energieerzeugung und -nutzung zu fördern; d) sich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu erschwinglicher Energie und nachhaltiger Entwicklung zu befassen.
d)
sich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu erschwinglicher Energie und nachhaltiger Entwicklung zu befassen.