Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien) 1
Art. 23neu
in Kraft ab 01.04.2017 · idF BGBl. III Nr. 47/2017 Art. 23↗RIS↗
Titel VI – Rechtsbeziehungen bei der Durchführung von Amtshandlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei
Artikel 23
Rechtsstellung von Beamten im Bereich des Strafrechts
Beamte, die aufgrund dieses Vertrages ihren Dienst auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei versehen, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten der anderen Partei gleichgestellt.